Der Nachlasspfleger wird durch das Amtsgericht bestellt, Rechtsgrundlage sind die § 1960 BGB oder § 1961 BGB (auf Antrag).
Er hat in aller Regel die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und zu verwalten und ggf. Erben zu ermitteln.
In der Praxis findet der Nachlasspfleger einen herrenlosen Nachlass vor, der zunächst gesichert und verwaltet werden muss. Nachdem die Werthaltigkeit des Nachlasses geprüft wurde, wird dieser
verwaltet.
Die Erben werden nach der Bestellung des Aufgabekreises (Ermittlung der Erben) durch das Nachlassgericht in der Regel bei werthaltigen Nachlässen ermittelt.
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