Das Betreuungsrecht gibt es seit 1992 - vorher galt die Vormundschaft - und ist nach § 1814 bis 1888 BGB seit dem 01.01.2023 geregelt.
Das Betreuungsrecht regelt ausschließlich das Recht erwachsener Menschen, die unter einer Erkrankung im Sinne des Betreuungsrechts nach § 1814 BGB leiden.
Das Vormundschaftsrecht bezieht sich nach wie vor auf die Regelung der Angelegenheiten von Minderjährigen.
Die Betreuung ist - im Gegensatz zur Vormundschaft - eine Hilfestellung für die betroffenen Betreuten und keine Entmündigung. Den Betreuten wird eine Hilfestellung in den Bereichen, die sie nicht
mehr selber regeln können, angeboten.
>>>Der Betreuer richtet sich nach dem Willen und den Wünschen der Betreuten.<<<
Die konkreten Aufgaben und Pflichten des Betreuers sind hier unterschiedlich und ergeben sich durch die vom Gericht bestimmten Aufgabenkreise.
Seit dem Jahr 2010 werden wir als Berufsbetreuer von den Betreuungsgerichten für volljährige Menschen von Alt bis Jung mit verschiedensten Erkrankungen in den unterschiedlichsten
Lebensbereichen,-situationen und Wohnsituationen bestellt.
Im Vordergrund unseres Tuns stehen der Wille und der Wunsch, sowie die Selbstbestimmung und die Ganzheitlichkeit eines jeden Menschen.
Die Ressourcen eines jeden Betreuten werden genutzt, Unterstützung durch uns, wird nur in den durch das Gericht bestimmten Aufgabenkreisen angeboten. Dies erfolgt aber auch nur dann, wenn die
Betreuten diese Hilfe wollen oder die Hilfestellung zum Wohl der Betreuten die
Bei Fragen steht Ihnen mein Team und ich jederzeit gerne zur Verfügung.